Anhänger - Handel und Anhaengerbau
in jeder Ausführung. Herstellung von Anhängern, Service
und Verkauf! Alles rund um den Trailer! Vom PW- und Auto-Anhänger
bis zum Speditions- oder Verkaufsanhänger bieten wir ihnen
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für Anhänger, Verkaufsfahrzeuge und Reparaturen. Für
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Anhänger mit- oder ohne Bremse: Hier
die Vor- u. Nachteile
Bauarten
von Anhängern
Starrdeichselanhänger
Bei diesen Anhängern ist die Deichsel starr mit dem Anhängerahmen
verbunden. Er besitzt eine bis zwei Achsen (selten auch drei), welche
ebenfalls starr mit dem Rahmen verbunden sind. Nahezu alle PW-Anhänger
sind als Starrdeichselanhänger gebaut. Nach den Kraftfahrzeuggesetzen
in der EU gilt er bis 750 kg Gesamtgewicht als Leich-ter Anhänger
(Klasse O1) und braucht keine eigene Bremse. Ab 750 kg zulässigem
Ge-samtgewicht ist eine Bremse vorgeschrieben. In Europa ist dies
in aller Regel eine Auflaufbremse. Auflaufbremsen sind zulässig
bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht. Schwerere Anhänger
benötigen eine durchgehende Bremsanlage. Dies ist in Europa
fast immer eine Druckluftbremse.
Die meisten Wohnanhänger sind Starrdeichselanhänger mit
einer Achse oder mit einer Tandemachse. Sonderanhänger sind
zum Beispiel Pferdeanhänger, die überwiegend als Tandemanhänger
ausgeführt werden. Hier werden je nach Einsatzzweck verschie-dene
Federungssysteme angeboten wie z. B. Gummifederachsen, Drehstabfederachsen,
Drehschubfederachsen.
Mehrachsige Anhänger mit gelenkter Vorderachse (Drehschemelanhänger)
Diese Anhänger haben zwei oder mehr Achsen. Dabei ist die vordere
Achse gelenkt. Dies geschieht fast ausschliesslich über einen
Drehschemel. Diese Anhänger sind die typischen Anhänger
für LKW und Traktoren. Neuerdings werden für leichte Lang-
oder Volumentransporte auch PW-Anhänger dieser Bauart angeboten.
Das zulässige Ge-samtgewicht beträgt 20 Tonnen bei zwei
Achsen und 24 Tonnen bei mehr als zwei Achsen - mit Ausnahmegenehmigung
(Tieflader für Schwertransporte) auch mehr.
Bei der Drehschemellenkung ist die Vorderachse auf einem Drehschemel
montiert und mit der Deichsel fest verbunden. Die Deichsel ist in
vertikaler Richtung beweglich ge-lagert und mit starken Federn gehalten.
Sie darf aber nur bis minimal 20 cm über den Boden hinunter
fallen, damit sich der Anhänger bei einem fehlerhaften Lösen
vom Zugfahrzeug nicht überschlägt.
Mehrachsige Anhänger sind üblicherweise mit Druckluftbremsen
ausgestattet.
Die Aufbauarten sind, ähnlich dem LKW, sehr vielseitig. Typische
Aufbauarten sind der offene Kasten (Brücke), der offene Kasten
mit Plane und Spriegel und der geschlosse-ne Kasten (Kofferaufbau).
Daneben gibt es noch viele Sonderbauformen, die dem jeweiligen Einsatzzweck
angepasst sind.
Sattelanhänger
Der Sattelanhänger besitzt keine Vorderachse, sondern liegt
mit seinem Vorderteil auf der Sattelzugmaschine auf. Zusammen mit
der Sattelzugmaschine bildet er das Sattelkraftfahrzeug.
Sonderformen
Wenn bei einem Anhänger zwei Achsen ganz eng hintereinander
gebaut werden, so wirken sie sich fast wie bei einachsigen Anhänger
aus. Sie brauchen keinen Dreh-schemel, die Deichsel ist fest verbunden.
Dies wird allerdings mit höherem Reifenab-rieb bei engen Kurvenradien
erkauft. Man spricht von einem so genannten Tandem-anhänger.
Wenn die Achsen einen Abstand von einem Meter nicht überschreiten,
so gelten sie nach dem Gesetz in Deutschland als einachsig.
Auf einer Abschleppachse (Transportachse) kann man leichte Kraftfahrzeuge
mit einer aufgebockten Achse abschleppen. Unbeladen ist sie wie
ein Einachsanhänger, bela-den wie ein Mehrachsanhänger
zu fahren.
An Sattelzugmaschinen werden Sattelauflieger angehängt, die
zwar komplett anders gebaut sind, aber im Kraftfahrzeuggesetz gleich
wie Anhänger behandelt werden.
Als Nachläufer bezeichnet man Anhänger, die für besonders
lange Güter, wie Holz-stämme oder Fertigbauteile, verwendet
werden. Der Nachläufer ist im beladenen Zu-stand meist mit
einem Zentralrohr, einem Drahtseil oder nur durch das Ladegut mit
dem Zugfahrzeug zum Ziehen verbunden. Selbstverständlich benötigt
der Nachläufer Bremsleitungen und Kabel für die Fahrzeugbeleuchtung.
Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass
das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander
abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen:
• bei der Auflaufbremse gilt, dass das maximale Gesamtgewicht
des Anhängers nicht über dem maximalen Gesamtgewicht des
Zugfahrzeugs liegen darf (1 zu 1).
• eine Ausnahme gilt hierbei für PKW-Geländewagen:
hier darf der Anhänger ein zu-lässiges Gesamtgewicht bis
zum 1,5fachen des zulässigen Gesamtgewichts des Zug-fahrzeugs
haben (Faktor 1 zu 1,5)
• bei der Druckluftbremsanlage darf das maximale Gesamtgewicht
des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen (1 zu
1,5) - ausgenommen bei landwirt-schaftl. Anhängern, hier ist
bis zum 4-fachen des Eigengewichts der Zugmaschine zulässig.
Auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist für
PW beim Fahren mit Anhänger niedri-ger, sie beträgt im
Regelfall 80 km/h ausserorts. Nur für deutsch eingelöste
Zugfahrzeu-ge kann im Einzelfall jedoch eine Erlaubnis für
deutsche Autobahnen bis 100 km/h er-teilt werden.
Zum Fahren mit Anhänger ist vor allem beim Zurücksetzen
Übung notwendig. Zum Fah-ren mit LKW-Anhänger und teilweise
auch PW-Anhänger ist eine eigene Klasse des Führerscheines
notwendig.
LKW-Anhänger müssen in einigen Ländern Europa hinten
mit einer oder zwei gelben rotumrandete Tafeln gekennzeichnet werden,
damit man sie als Nachfahrender als solche erkennt, da man beim
Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss.
Im Gegensatz dazu brauchen LKW eine oder zwei gelbe rotschraffierte
Tafel. In anderen EU-Ländern (z. B. Deutschland) ist diese
Kennzeichnung freiwillig.
Das mitführen von 2 Anhängern ist in der Schweiz für
Schausteller- und Zirkusfahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung
gestattet. In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere
Anhänger hinter LKW üblich, die dann Truck Rails oder
Road Train ge-nannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains
nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis
auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.
Bei allen Anhängern unabhängig der Bauform sind am Heck
zwei rote, reflektierende Dreiecke vorgeschrieben.
Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger
befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen
davon sind unter anderem landwirschaftl. Anhaenger (Dort duerfen
bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (10 km/h bei nicht-zugelassenen)Personen
mitgenommen werden). Bei einigen Gespannen ist es sogar erforderlich,
dass ein sogenannter "Bremser" am Anhaenger am "Bremsersitz"
mitfährt. Für Personentransportanhänger gelten separate
Bestimmungen.
PW-Anhänger
Übersicht und notwendiger Führerschein in der Schweiz
PW-Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtgewicht (meistens ungebremst)
• Führerschein B reicht aus
• Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige
Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges nicht überschreiten
PW-Anhänger über 750 kg zul. Gesamtgewicht (nur gebremst
zulässig)
• Führerschein B reicht aus (wenn folgende Bedingungen
erfüllt sind)
• zul. Gesamtgewicht des Gespannes darf 3500 kg nicht überschreiten
!
• zul. Gesamtgewicht des Anhängers darf die Leermasse
des Zugfahrzeuges nicht überschreiten
• Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige
Anhängelast (gebremst) des Zugfahrzeuges nicht überschreiten
Gespanne über 3500 kg zul. Gesamtgewicht
• Führerschein BE wird benötigt
• Zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen
• Ist der Anhänger schwerer als 3,5 t, muss er mit einer
Druckluftbremse ausgestattet sein (anstatt mit einer Auflaufbremse).
Es wird Schwerverkehrsabgabe fällig.
Die Gewichtsdaten im Fahrzeugausweis sind vorrangig ausschlaggebend!
Wer die Führerprüfung der Kat. B vor 2004 gemacht hat,
bekam die Kat. BE geschenkt.
Kategorie B (PW)
Motorwagen und dreirädrige Motorfahr-zeuge mit einem Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen
ausser dem Führer-sitz; hinter einem Fahrzeug dieser Kate-gorie
darf ein Anhänger mit einem Ge-samtgewicht von höchstens
750 kg mit-geführt werden sowie Fahrzeugkombina-tionen aus
einem Zugfahrzeug der Kate-gorie B und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern das Gesamtzugsge-wicht 3500 kg und das Gesamtgewicht
des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Berechtigungen
Kategorien B, B1, F, G, M
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorien: keine
Nothelferkurs, ausgenommen Inh. Kat. A oder Unterkategorie A1,
B1
Basistheorieprüfung, ausgenommen Inh. Kat. A oder Unterkategorie
A1, B1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde, ausgenommen Inh. Kat. A oder Un-terkategorie A1,
B1
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich
Kategorie BE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zug-fahrzeug der Kategorie B und
einem An-hänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie
B fallen
Berechtigungen
Kategorien BE,
C1E*, D1E*, DE*
* sofern im Besitz der Führerausweiska-tegorie für das
entsprechende Zugfahrzeug
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorien: B
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des
Führerausweises für das Zugfahrzeug.
Prüfungsfahrzeug
Eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von
mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen
ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper
bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug.
Der geschlossene Körper des Anhän-gers kann geringfügig
weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel
des Zugfahr-zeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit
einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden.
Kategorie C
Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem zulässigen
Ge-samtgewicht von mehr als 3500 kg; hin-ter einem Motorwagen dieser
Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtge-wicht von höchstens
750 kg mitgeführt werden
Berechtigungen
Kategorien B, B1, C, C1, F, G, M
Im Binnenverkehr berechtigt der Führer-ausweis C zum Führen
von Polizei-mannschaftsfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen,
von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und
leeren Trolleybussen. Soweit das Führen von leeren Fahrzeugen
anderer Kategorien erlaubt ist, dürfen Personen mitgeführt
werden, die für die Feststel-lung von Mängeln, die Überprüfung
von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen
erforder-lich sind.
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorien: keine
Nothelferkurs, ausgenommen Inh. Kat. A oder Unterkategorie A1,
B1
Basistheorieprüfung, ausgenommen Inh. Kat. A oder Unterkategorie
A1, B1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde, ausgenommen Inh. Kat. A oder Unterkategorie A1,
B1
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich
Kategorie CE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahr-zeug der Kategorie C und
einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
Berechtigungen
Kategorien BE, C1E,
D1E*, DE*
* sofern im Besitz der Führerausweiskatego-rie für das
entsprechende Zugfahrzeug
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 / 21 Jahre
Erforderliche Kategorien: C
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des
Führerauswei-ses für das Zugfahrzeug.
Prüfungsfahrzeug
Ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend
aus einem Prüfungsfahrzeug der Kate-gorie C und einem Anhänger
mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug
als auch die Anhängerkombination müssen ein zulässiges
Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Be-triebsgewicht von
mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite
von mindestens 2,30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80
km/h erreichen. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper,
der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist,
bestehen.
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